Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 241a
§ 241a – Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Befragung von Zeugen unter 18 Jahren erfolgt nur durch den Vorsitzenden.
- Bestimmte Personen können verlangen, dass der Vorsitzende zusätzliche Fragen stellt.
- Der Vorsitzende kann diesen Personen erlauben, die Zeugen direkt zu befragen.
- Eine direkte Befragung ist nur erlaubt, wenn das Wohl der Zeugen nicht gefährdet ist.
- Eine Regel aus § 241 Abs. 2 gilt ebenfalls für diese Situation.