Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 241
§ 241 – Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden. (2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende kann die Vernehmungsbefugnis entziehen, wenn sie missbraucht wird.
- Dies gilt für die Fälle des § 239 Abs. 1.
- Der Vorsitzende kann auch ungeeignete Fragen zurückweisen.
- Dies betrifft die Fälle des § 239 Abs. 1 und § 240 Abs. 2.
- Fragen müssen zur Sache gehören, um gestellt werden zu dürfen.