Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 399

§ 399 – Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. (2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen, die vor dem Anschluß getroffen wurden und der Staatsanwaltschaft bekannt sind, müssen nicht an den Nebenkläger bekannt gegeben werden, außer in bestimmten Fällen.
  • Der Nebenkläger kann solche Entscheidungen nicht anfechten, wenn die Frist für die Staatsanwaltschaft zur Anfechtung abgelaufen ist.
  • Es gibt Ausnahmen, die in § 401 Abs. 1 Satz 2 geregelt sind.
  • Die Bekanntmachungspflicht entfällt für bereits getroffene Entscheidungen.
  • Die Rechte des Nebenklägers zur Anfechtung sind an die Fristen der Staatsanwaltschaft gebunden.