Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 174

§ 174 – Verwerfung des Antrags

(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. (2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht verwirft den Antrag, wenn kein ausreichender Grund für eine öffentliche Klage vorliegt.
  • Antragsteller, Staatsanwaltschaft und Beschuldigter werden über die Verwerfung informiert.
  • Nach der Verwerfung kann die öffentliche Klage nur mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln erhoben werden.