Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 459b

§ 459b – Anrechnung von Teilbeträgen

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

Kurz erklärt

  • Teilbeträge werden zuerst auf die Geldstrafe angerechnet.
  • Danach werden sie auf angeordnete Nebenfolgen angewendet, die eine Geldzahlung erfordern.
  • Zuletzt werden sie auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
  • Dies geschieht, wenn der Verurteilte keine eigene Regelung zur Zahlung trifft.
  • Die Reihenfolge der Anrechnung ist festgelegt.