Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 325

§ 325 – Verlesung von Urkunden

Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.

Kurz erklärt

  • Urkunden können bei der Berichterstattung und Beweisaufnahme verlesen werden.
  • Protokolle über Aussagen von Zeugen und Sachverständigen dürfen nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verlesen werden.
  • Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 251 und 253.
  • Eine wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen muss erfolgt sein.
  • Der Angeklagte kann rechtzeitig vor der Hauptverhandlung einen Antrag auf Verlesung stellen.