Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 463b
§ 463b – Beschlagnahme von Führerscheinen
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. (3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Führerscheine, die amtlich verwahrt werden müssen, werden beschlagnahmt, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
- Ausländische Führerscheine können ebenfalls beschlagnahmt werden, um Vermerke über Fahrverbote oder Entziehungen der Fahrerlaubnis einzutragen.
- Verurteilte müssen eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib ihres Führerscheins abgeben, wenn dieser nicht gefunden wird.
- Die Vollstreckungsbehörde kann einen Antrag auf diese Versicherung beim Amtsgericht stellen.
- Bestimmte Regelungen der Zivilprozessordnung gelten auch für diese Verfahren.