§ 455 – Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. (2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist. (3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. (4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, normal normal wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder normal normal der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann normal normal normal arabic und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, wenn der Verurteilte geisteskrank wird.
- Auch bei anderen Krankheiten, die eine nahe Lebensgefahr darstellen, kann die Vollstreckung aufgeschoben werden.
- Ein Aufschub ist möglich, wenn der körperliche Zustand des Verurteilten eine sofortige Vollstreckung unmöglich macht.
- Die Vollstreckungsbehörde kann die Strafe unterbrechen, wenn der Verurteilte schwer erkrankt und die Krankheit nicht in der Strafanstalt behandelt werden kann.
- Ein Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung ist nicht möglich, wenn überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit dagegen sprechen.