Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 144

§ 144 – Zusätzliche Pflichtverteidiger

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. (2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei notwendiger Verteidigung können bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden.
  • Dies geschieht, wenn es für die zügige Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
  • Die Bestellung kann erfolgen, wenn der Fall umfangreich oder schwierig ist.
  • Ein zusätzlicher Verteidiger wird abbestellt, wenn seine Mitwirkung nicht mehr nötig ist.
  • Bestimmte Regelungen aus § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gelten ebenfalls.