§ 411 – Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden. (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden. (4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
Kurz erklärt
- Ein verspäteter oder unzulässiger Einspruch wird ohne Hauptverhandlung abgewiesen; dagegen kann sofort Beschwerde eingelegt werden.
- Bei zulässigem Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung angesetzt, es sei denn, der Einspruch betrifft nur die Höhe der Geldstrafe.
- In letzterem Fall kann das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheiden, wenn alle Beteiligten zustimmen; auch hier ist sofortige Beschwerde möglich.
- Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
- Klage und Einspruch können bis zur Urteilsverkündung zurückgenommen werden, außer wenn der Strafbefehl nach § 408a erlassen wurde.