Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 111e

§ 111e – Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden. (2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist. (3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest. (4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend. (6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

Kurz erklärt

  • Ein Vermögensarrest kann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für die Einziehung von Wertersatz vorliegen.
  • Bei dringenden Gründen sollte der Vermögensarrest angeordnet werden, um die Vollstreckung zu sichern.
  • Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung von Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn bereits ein Urteil oder Strafbefehl vorliegt.
  • In der Anordnung muss der zu sichernde Anspruch und der entsprechende Geldbetrag angegeben werden.
  • Der Betroffene kann durch Hinterlegung eines Geldbetrags die Vollziehung des Arrestes abwenden.