Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 300
§ 300 – Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Kurz erklärt
- Ein Fehler bei der Benennung des richtigen Rechtsmittels hat keine negativen Folgen.
- Der Irrtum beeinflusst nicht die Gültigkeit des Verfahrens.
- Es ist egal, wie das Rechtsmittel bezeichnet wird.
- Der Fehler wird nicht bestraft oder führt zu Nachteilen.
- Die Hauptsache bleibt die rechtliche Angelegenheit selbst.