Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 452
§ 452 – Begnadigungsrecht
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
Kurz erklärt
- Das Begnadigungsrecht gehört dem Bund, wenn im ersten Rechtszug Bundesgerichte entscheiden.
- In anderen Fällen, die nicht unter Bundesgerichtsbarkeit fallen, liegt das Begnadigungsrecht bei den Ländern.
- Es gibt eine klare Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesgerichtsbarkeit.
- Der erste Rechtszug ist entscheidend für die Zuordnung des Begnadigungsrechts.
- Länder können in Fällen, die nicht bundesgerichtlich sind, Begnadigungen erteilen.