Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 345

§ 345 – Revisionsbegründungsfrist

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist. (2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Kurz erklärt

  • Revisionsanträge müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für das Rechtsmittel beim Gericht eingereicht werden.
  • Die Frist zur Begründung der Revision verlängert sich um einen Monat, wenn das Urteil später als 21 Wochen nach der Verkündung zu den Akten kommt.
  • Bei einer Verzögerung von mehr als 35 Wochen verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.
  • Wenn das Urteil bis zum Ablauf der Frist nicht zugestellt wurde, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.
  • Der Angeklagte kann den Antrag nur durch seinen Verteidiger oder einen Rechtsanwalt einreichen.