Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 344
§ 344 – Revisionsbegründung
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Kurz erklärt
- Der Beschwerdeführer muss erklären, welches Urteil er anfechtet und warum.
- Er muss seine Anträge begründen.
- Die Begründung muss klar machen, ob das Urteil wegen Verfahrensfehler oder anderer Rechtsnormen angefochten wird.
- Bei Verfahrensfehlern müssen die relevanten Tatsachen genannt werden.
- Es ist wichtig, die Gründe für die Anfechtung genau darzulegen.