Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 109

§ 109 – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Kurz erklärt

  • Gegenstände in Verwahrung oder Beschlag müssen genau dokumentiert werden.
  • Es ist wichtig, Verwechslungen zu vermeiden.
  • Amtliche Siegel oder andere geeignete Methoden sollen zur Kennzeichnung verwendet werden.
  • Die Kennzeichnung dient der eindeutigen Identifizierung der Gegenstände.
  • Sorgfalt ist bei der Verwaltung dieser Gegenstände erforderlich.