Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 204
§ 204 – Nichteröffnungsbeschluss
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann entscheiden, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.
- Der Beschluss muss angeben, ob die Entscheidung auf Tatsachen oder rechtlichen Gründen basiert.
- Der Beschluss muss dem Angeschuldigten mitgeteilt werden.