Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 203

§ 203 – Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über den Beginn des Hauptverfahrens.
  • Voraussetzung ist, dass der Angeschuldigte verdächtig ist.
  • Die Entscheidung basiert auf den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens.
  • Der Verdacht muss ausreichend sein, um das Verfahren zu eröffnen.
  • Das Hauptverfahren folgt nach der Prüfung der Beweise.