Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 203
§ 203 – Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über den Beginn des Hauptverfahrens.
- Voraussetzung ist, dass der Angeschuldigte verdächtig ist.
- Die Entscheidung basiert auf den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens.
- Der Verdacht muss ausreichend sein, um das Verfahren zu eröffnen.
- Das Hauptverfahren folgt nach der Prüfung der Beweise.