Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 202a
§ 202a – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann den Stand des Verfahrens mit den Beteiligten besprechen.
- Diese Erörterung dient dazu, das Verfahren zu fördern.
- Die Gespräche finden statt, wenn es sinnvoll erscheint.
- Der wesentliche Inhalt der Erörterung wird dokumentiert.
- Die Beteiligten sind in den Prozess einbezogen.