Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 202

§ 202 – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann vor der Entscheidung über das Hauptverfahren Beweiserhebungen anordnen.
  • Diese Maßnahme dient der besseren Aufklärung des Falls.
  • Der Beschluss des Gerichts ist nicht anfechtbar.
  • Es handelt sich um eine Vorentscheidung, die vor dem Hauptverfahren getroffen wird.
  • Die Beweiserhebungen sollen Informationen sammeln, um die Entscheidung zu unterstützen.