Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 202
§ 202 – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann vor der Entscheidung über das Hauptverfahren Beweiserhebungen anordnen.
- Diese Maßnahme dient der besseren Aufklärung des Falls.
- Der Beschluss des Gerichts ist nicht anfechtbar.
- Es handelt sich um eine Vorentscheidung, die vor dem Hauptverfahren getroffen wird.
- Die Beweiserhebungen sollen Informationen sammeln, um die Entscheidung zu unterstützen.