Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 201
§ 201 – Übermittlung der Anklageschrift
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende des Gerichts informiert den Angeschuldigten über die Anklageschrift.
- Der Angeschuldigte hat eine Frist, um zu erklären, ob er Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen möchte.
- Die Anklageschrift wird auch an den Nebenkläger und berechtigte Personen gesendet.
- Das Gericht entscheidet über die Anträge und Einwendungen.
- Diese Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.