Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 305a

§ 305a – Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Kurz erklärt

  • Gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1, 2 kann Beschwerde eingelegt werden.
  • Die Beschwerde kann nur geltend machen, dass die Anordnung gesetzlich unzulässig ist.
  • Wenn sowohl Beschwerde als auch Revision gegen das Urteil eingelegt werden, ist das Revisionsgericht zuständig.
  • Die Beschwerde und die Revision können gleichzeitig erfolgen.
  • Das Revisionsgericht entscheidet über beide Verfahren.