Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 305
§ 305 – Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Kurz erklärt
- Entscheidungen der Gerichte vor dem Urteil können nicht angefochten werden.
- Ausnahmen sind Entscheidungen über Verhaftungen und einstweilige Unterbringungen.
- Auch Beschlagnahmen und vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis sind ausgenommen.
- Vorläufige Berufsverbote fallen ebenfalls unter die Ausnahmen.
- Entscheidungen, die Dritte betreffen, können angefochten werden.