Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 93
§ 93 – Schriftgutachten
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
Kurz erklärt
- Zur Überprüfung, ob ein Schriftstück echt oder gefälscht ist, kann eine Analyse durchgeführt werden.
- Diese Analyse wird als Schriftvergleichung bezeichnet.
- Sachverständige werden in den Prozess einbezogen.
- Ziel ist es, den Urheber des Schriftstücks zu ermitteln.
- Die Methode dient der Klärung von Zweifeln an der Echtheit.