Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 93

§ 93 – Schriftgutachten

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Zur Überprüfung, ob ein Schriftstück echt oder gefälscht ist, kann eine Analyse durchgeführt werden.
  • Diese Analyse wird als Schriftvergleichung bezeichnet.
  • Sachverständige werden in den Prozess einbezogen.
  • Ziel ist es, den Urheber des Schriftstücks zu ermitteln.
  • Die Methode dient der Klärung von Zweifeln an der Echtheit.