Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 367

§ 367 – Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. (2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.

Kurz erklärt

  • Die Zuständigkeit des Gerichts für Wiederaufnahmeverfahren richtet sich nach speziellen Vorschriften.
  • Der Verurteilte kann Anträge direkt beim Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird.
  • Dieses Gericht leitet den Antrag dann an das zuständige Gericht weiter.
  • Entscheidungen über die Anträge erfolgen ohne mündliche Verhandlung.
  • Es gibt spezifische Paragraphen (§§ 364a und 364b) für diese Anträge.