Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 152

§ 152 – Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Erhebung öffentlicher Klagen.
  • Sie muss in der Regel bei allen verfolgbaren Straftaten aktiv werden.
  • Voraussetzung dafür sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt.
  • Die Staatsanwaltschaft hat eine Pflicht zum Einschreiten.