Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 410
§ 410 – Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Kurz erklärt
- Der Angeklagte hat zwei Wochen Zeit, um gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben.
- Der Einspruch muss schriftlich oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden.
- Der Angeklagte kann den Einspruch auf bestimmte Punkte beschränken.
- Wenn kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wird, gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen sind auf den Einspruch anwendbar.