§ 313 – Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte. (2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen. (3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.
Kurz erklärt
- Bei einer Geldstrafe von bis zu fünfzehn Tagessätzen ist eine Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird.
- Dies gilt auch bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung, wenn die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von bis zu dreißig Tagessätzen beantragt hat.
- Eine Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist.
- Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
- Berufungen gegen Urteile wegen Ordnungswidrigkeiten sind immer anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist.