Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 312
§ 312 – Zulässigkeit
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Kurz erklärt
- Urteile des Strafrichters können angefochten werden.
- Urteile des Schöffengerichts sind ebenfalls anfechtbar.
- Die Möglichkeit zur Berufung besteht für beide Gerichtstypen.
- Berufung ist ein rechtlicher Schritt zur Überprüfung von Urteilen.
- Dies gilt für Entscheidungen in Strafsachen.