Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 312

§ 312 – Zulässigkeit

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

Kurz erklärt

  • Urteile des Strafrichters können angefochten werden.
  • Urteile des Schöffengerichts sind ebenfalls anfechtbar.
  • Die Möglichkeit zur Berufung besteht für beide Gerichtstypen.
  • Berufung ist ein rechtlicher Schritt zur Überprüfung von Urteilen.
  • Dies gilt für Entscheidungen in Strafsachen.