Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 311a

§ 311a – Nachträgliche Anhörung des Gegners

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern. (2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners stattgibt, kann die Entscheidung nicht angefochten werden.
  • Das Gericht muss den Gegner nachträglich anhören, wenn der Nachteil für ihn weiterhin besteht.
  • Der Gegner kann auch einen Antrag stellen, um angehört zu werden.
  • Das Beschwerdegericht hat die Möglichkeit, seine Entscheidung ohne Antrag zu ändern.
  • Für das Verfahren gelten bestimmte Paragraphen entsprechend.