Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 405

§ 405 – Vergleich

(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. (2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann auf Antrag der Berechtigten und des Angeklagten einen Vergleich zu Ansprüchen aus einer Straftat aufnehmen.
  • Ein Vergleichsvorschlag wird auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten unterbreitet.
  • Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs werden von einem Zivilgericht entschieden.
  • Zuständig ist das Zivilgericht, das im Bezirk des Strafgerichts des ersten Rechtszuges sitzt.
  • Der Vergleich wird im Protokoll des Gerichts festgehalten.