Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 83

§ 83 – Anordnung einer neuen Begutachtung

(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. (3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.

Kurz erklärt

  • Der Richter kann eine neue Begutachtung anordnen, wenn das ursprüngliche Gutachten unzureichend ist.
  • Er kann auch einen anderen Sachverständigen beauftragen, wenn der ursprüngliche Sachverständige abgelehnt wurde.
  • In wichtigen Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.
  • Die Begutachtung kann von denselben oder anderen Sachverständigen durchgeführt werden.
  • Der Richter hat die Entscheidungsmacht über die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung.