Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 60
§ 60 – Vereidigungsverbote
Von der Vereidigung ist abzusehen bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; normal normal bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen unter 18 Jahren müssen nicht vereidigt werden.
- Auch Personen mit mangelnder Verstandesreife oder psychischen Erkrankungen sind von der Vereidigung ausgenommen.
- Wenn jemand die Bedeutung des Eides nicht versteht, wird ebenfalls auf die Vereidigung verzichtet.
- Personen, die verdächtigt oder verurteilt sind wegen der Tat, die untersucht wird, müssen nicht vereidigt werden.
- Dies gilt auch für Verdächtigungen wie Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei.