§ 153e – Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
Kurz erklärt
- Der Generalbundesanwalt kann unter bestimmten Bedingungen von der Verfolgung bestimmter Straftaten absehen.
- Dies gilt, wenn der Täter nach der Tat zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beigetragen hat, bevor die Tat entdeckt wurde.
- Auch wenn der Täter Informationen über Hochverrat oder Gefährdungen des Staates offenbart, kann von der Verfolgung abgesehen werden.
- Wenn bereits eine Klage erhoben wurde, kann das Oberlandesgericht das Verfahren einstellen, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind.
- Die Zustimmung des zuständigen Oberlandesgerichts ist in beiden Fällen erforderlich.