Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 376
§ 376 – Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage.
- Dies geschieht nur für bestimmte Straftaten, die in § 374 aufgeführt sind.
- Eine Klage wird nur eingereicht, wenn es im öffentlichen Interesse ist.
- Das öffentliche Interesse ist entscheidend für die Klageerhebung.
- Nicht jede Straftat führt automatisch zu einer Klage.