Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 376

§ 376 – Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage.
  • Dies geschieht nur für bestimmte Straftaten, die in § 374 aufgeführt sind.
  • Eine Klage wird nur eingereicht, wenn es im öffentlichen Interesse ist.
  • Das öffentliche Interesse ist entscheidend für die Klageerhebung.
  • Nicht jede Straftat führt automatisch zu einer Klage.