Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 275

§ 275 – Absetzungsfrist und Form des Urteils

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein. (2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht. (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Wenn die Urteilsgründe nicht vollständig im Protokoll stehen, müssen sie innerhalb von fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden.
  • Bei längeren Hauptverhandlungen verlängert sich die Frist um zwei Wochen für jeden Abschnitt von zehn Tagen.
  • Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden, es sei denn, es liegt ein unvorhersehbarer Grund vor.
  • Das Urteil muss von den mitwirkenden Richtern unterschrieben werden; wenn ein Richter verhindert ist, wird dies vermerkt.
  • Die Sitzungstag, die Namen der Richter, Schöffen, Staatsanwalt, Verteidiger und Urkundsbeamter müssen im Urteil aufgeführt werden.