Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 257a

§ 257a – Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann verlangen, dass Beteiligte ihre Anträge und Vorschläge schriftlich einreichen.
  • Diese Regelung gilt nicht für bestimmte Anträge, die in § 258 genannt sind.
  • Es wird auf § 249 verwiesen, der hier ebenfalls Anwendung findet.
  • Die schriftlichen Anträge betreffen Verfahrensfragen.
  • Beteiligte müssen sich an diese Vorgaben halten.