Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 257b

§ 257b – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann während der Hauptverhandlung den Verfahrensstand besprechen.
  • Die Diskussion erfolgt mit den Beteiligten am Verfahren.
  • Ziel ist es, das Verfahren voranzubringen.
  • Das Gericht entscheidet, ob eine Erörterung sinnvoll ist.
  • Die Beteiligten können aktiv in den Prozess eingebunden werden.