Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 257b
§ 257b – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann während der Hauptverhandlung den Verfahrensstand besprechen.
- Die Diskussion erfolgt mit den Beteiligten am Verfahren.
- Ziel ist es, das Verfahren voranzubringen.
- Das Gericht entscheidet, ob eine Erörterung sinnvoll ist.
- Die Beteiligten können aktiv in den Prozess eingebunden werden.