Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 257a
§ 257a – Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann verlangen, dass Beteiligte ihre Anträge und Vorschläge schriftlich einreichen.
- Diese Regelung gilt nicht für bestimmte Anträge, die in § 258 genannt sind.
- Es wird auf § 249 verwiesen, der hier ebenfalls Anwendung findet.
- Die schriftlichen Anträge betreffen Verfahrensfragen.
- Beteiligte müssen sich an diese Vorgaben halten.