Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 257
§ 257 – Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären. (3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
Kurz erklärt
- Nach der Vernehmung jedes Mitangeklagten wird der Angeklagte befragt, ob er etwas dazu sagen möchte.
- Auch nach jeder Beweiserhebung wird der Angeklagte gefragt, ob er etwas erklären will.
- Der Staatsanwalt und der Verteidiger können ebenfalls nach der Vernehmung des Angeklagten ihre Erklärungen abgeben.
- Die Erklärungen der Beteiligten dürfen nicht den Schlussvortrag vorwegnehmen.
- Es wird darauf geachtet, dass alle Beteiligten die Möglichkeit haben, sich zu äußern.