Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 129

§ 129 – Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.

Kurz erklärt

  • Wenn gegen eine festgenommene Person bereits Anklage erhoben wurde, muss sie schnellstmöglich vor Gericht gebracht werden.
  • Der Richter, dem die Person zuerst vorgeführt wird, kann die Vorführung anordnen.
  • Das zuständige Gericht muss am Tag nach der Festnahme entscheiden.
  • Es wird entschieden, ob die Person freigelassen, in Haft genommen oder vorübergehend untergebracht wird.
  • Die Entscheidung muss innerhalb eines Tages nach der Festnahme getroffen werden.