Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 342
§ 342 – Revision und Wiedereinsetzungsantrag
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt. (3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
Kurz erklärt
- Die Frist für die Einlegung der Revision bleibt bestehen, auch wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird.
- Wenn der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellt, muss die Revision sofort eingelegt und begründet werden, falls der Antrag abgelehnt wird.
- Die Entscheidung über die Revision wird bis zur Klärung des Antrags auf Wiedereinsetzung ausgesetzt.
- Eine Revision ohne Antrag auf Wiedereinsetzung wird als Verzicht auf diesen Antrag angesehen.
- Der Angeklagte muss die Fristen für die Revision und den Antrag auf Wiedereinsetzung beachten.