Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 373

§ 373 – Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen. (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Kurz erklärt

  • In der erneuten Hauptverhandlung kann das frühere Urteil entweder bestätigt oder aufgehoben werden.
  • Das frühere Urteil darf nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn der Verurteilte, die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme beantragt hat.
  • Die Rechtsfolgen der Tat dürfen in Art und Höhe nicht verschlechtert werden.
  • Diese Regelung gilt nicht für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.
  • Der Verurteilte hat die Möglichkeit, das Verfahren erneut prüfen zu lassen.