§ 462 – Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches). (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist. (3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Gerichtliche Entscheidungen nach bestimmten Paragrafen werden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffen.
- Dies betrifft unter anderem die Wiederverleihung von Rechten und die Anordnung der Einziehung von Gegenständen.
- Vor der Entscheidung müssen die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte angehört werden, es sei denn, die Anhörung ist nicht möglich.
- Der Beschluss kann sofort angefochten werden.
- Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vollstreckung unterbrochen wird.