Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 464b
§ 464b – Kostenfestsetzung
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
Kurz erklärt
- Die Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen erstatten muss, werden auf Antrag vom Gericht festgelegt.
- Der Antrag kann auch eine Verzinsung der festgesetzten Kosten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beinhalten.
- Die Zivilprozessordnung regelt den Zinssatz, das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung.
- Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen, abweichend von anderen Regelungen.
- Im Kostenfestsetzungsbeschluss kann die vollständige Anschrift des Nebenklägers weggelassen werden.