Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 323

§ 323 – Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden. (3) Neue Beweismittel sind zulässig. (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.

Kurz erklärt

  • Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten bestimmte Vorschriften, und der Angeklagte muss über die Folgen seines Ausbleibens informiert werden.
  • Zeugen und Sachverständige, die im ersten Rechtszug vernommen wurden, müssen nur geladen werden, wenn ihre erneute Vernehmung notwendig ist.
  • Wenn eine frühere Vernehmung als Tonaufnahme vorliegt, kann diese in ein Protokoll übertragen werden, das dann den Beteiligten zur Verfügung gestellt wird.
  • Neue Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren eingebracht werden.
  • Bei der Auswahl der Zeugen und Sachverständigen soll auf die von dem Angeklagten genannten Personen Rücksicht genommen werden.