Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 322a

§ 322a – Entscheidung über die Annahme der Berufung

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

Kurz erklärt

  • Das Berufungsgericht entscheidet über die Annahme einer Berufung durch einen Beschluss.
  • Dieser Beschluss ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
  • Es ist nicht erforderlich, den Beschluss zu begründen.
  • Die Entscheidung betrifft die Annahme der Berufung (§ 313).
  • Der Beschluss wird schriftlich gefasst.