§ 105 – Verfahren bei der Durchsuchung
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. (2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein. (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Kurz erklärt
- Durchsuchungen müssen in der Regel von einem Richter angeordnet werden, können aber bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
- Bei Durchsuchungen ohne Richter oder Staatsanwalt sollen, wenn möglich, Gemeindebeamte oder zwei Gemeindemitglieder anwesend sein.
- Die anwesenden Gemeindemitglieder dürfen keine Polizeibeamten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
- Für Durchsuchungen in Dienstgebäuden oder nicht allgemein zugänglichen Einrichtungen der Bundeswehr ist die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr zu informieren.
- Eine Genehmigung der Bundeswehr ist nicht nötig, wenn die Durchsuchung in Räumen erfolgt, die nur von Zivilpersonen bewohnt werden.