§ 379a – Gebührenvorschuss
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden. (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. (3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht setzt eine Frist für die Zahlung des Gebührenvorschusses, es sei denn, der Privatkläger erhält Prozesskostenhilfe oder Gebührenfreiheit.
- Vor der Zahlung des Vorschusses dürfen keine gerichtlichen Handlungen vorgenommen werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass eine Verzögerung erhebliche Nachteile für den Privatkläger mit sich bringt.
- Wenn die Frist für die Zahlung des Vorschusses fruchtlos abläuft, wird die Privatklage zurückgewiesen.
- Der Beschluss über die Zurückweisung kann sofort angefochten werden.
- Das Gericht muss den Beschluss aufheben, wenn die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist erfolgt.