Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 454b

§ 454b – Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, normal normal im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder normal normal bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre normal normal normal arabic der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit. (3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden. (4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

Kurz erklärt

  • Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen werden nacheinander vollstreckt.
  • Die Vollstreckung kann unterbrochen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie das Verbüßen von mindestens sechs Monaten oder zwei Dritteln der Strafe.
  • Die Unterbrechung kann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der späteren Strafe erfolgen.
  • Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung absehen, wenn eine spätere Strafvollstreckung erwartet wird.
  • Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung werden erst getroffen, wenn alle Strafen gleichzeitig geprüft werden können.